Dokumentationsseite Ausreisezentren

[home]

[suchen]

[drucken]

[neu]

[kontakt]
  -> Grundlagen -> Sachsen-Anhalt -> Runderlass zum Abschiebelager Halberstadt vom 20.02.2004

 

Newsletter

Rich Site Syndication

Innenministerium Sachsen-Anhalt, 20.02.2004

Zentrale Unterbringung von Ausländern in der Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber - ZASt - (GU-ZASt) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung

Runderlass 42.3-12230/35 vom 20. Februar 2004 - Auszüge im Wortlaut

1. Allgemeines

1.1 Die Zahl ausreisepflichtiger Ausländer, die bei der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist erheblich angestiegen. Durch die Verweigerungshaltung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dies erfüllt den Tatbestand des § 1a Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. August 1998 - AsylbLG - (BGBl. I S. 2505). Als Rechtsfolge erhalten Geduldete und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Ich verweise insoweit auch auf den Bezugserlass zu b).


1.2 - Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung GU-ZASt gegeben (Nr. 1.3 des Bezugserlasses zu b). Daher werden dort untergebracht grundsätzlich 100 ledige männliche Personen und kinderlose Ehepaare, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dabei ist möglichst auch auf Ausreisepflichtige zurückzugreifen, deren Aufenthalt aufgrund relativ kurzer Verweildauer in Deutschland noch nicht verfestigt ist. Die o. a. Kapazität von 100 Personen kann im Einvernehmen mit dem Leiter der ZASt überschritten werden. Aus Gründen der Sozialverträglichkeit werden Straftäter und Verdächtige schwerwiegender Delikte, insbesondere Rauschgift- und Eigentumsdelikte, sowie zu Gewalttätigkeiten neigende Ausländer von der Unterbringung in der GU-ZASt ausgenommen. Die örtlich zuständige Polizeidienststelle ist dabei zu beteiligen.
- Ausgenommen werden vorerst auch ausreisepflichtige Ausländer aus folgenden Herkunftsländern, in die gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen Abschiebungen ausscheiden:

  • Afghanistan
  • Irak
  • Somalia
  • Tadschikistan
  • Sierra Leone

Änderungen teilt die ZAbSt dem Landesverwaltungsamt (LVwA) mit. Das LVwA informiert die nachgeordneten Behörden (s. a. Nr. 2.6).

1.3 Die vorgesehene Unterbringung in der Landeseinrichtung GU-ZASt ist ein Angebot des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchsetzung und Beschleunigung der Pass-Ersatz-Beschaffung.

1.4 Durch die zentrale Unterbringung soll das Verfahren zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der bei der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht mitwirkenden Ausländer verbessert werden. Die hierfür erforderlichen Kontaktaufnahmen der ZAbSt mit den betroffenen Ausländern für die Pass-Ersatz-Beschaffung werden aufgrund der räumlichen Nähe zur GU-ZASt intensiviert.
Dies gilt auch für evtl. Sprachaufzeichnungen zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers (§ 41 Abs. 2 AuslG) durch die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Hinzu kommt, dass die Betroffenen durch das vorhandene Betreuungspersonal der ZASt gründlicher und kontinuierlicher betreut werden können, als bei einer dezentralen Unterbringung in kommunalen Unterkünften.
Die Einzelheiten und Koordinierung der Betreuung und Befragung sind zwischen dem Leiter der ZASt und der ZAbSt abzusprechen.

Die zu erwartende Beschleunigung der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren und die sich daraus ergebende Verkürzung der Aufenthaltsdauer durch die ermöglichten Abschiebungen führen zu finanziellen Einsparungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die zentrale Unterbringung des betroffenen Personenkreises soll auch zur Vermeidung von Abschiebungshaft beitragen.

Die mit der zentralen Unterbringung in der GU-ZASt verbundene Zielsetzung ist eine Alternative zum Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, da die Ausreise der dazu verpflichteten Ausländer nach dem bisherigen Verfahren wegen ihrer Weigerungshaltung scheiterte bzw. eine Rückführung mit teilweise unverhältnismäßig langen Abschiebungshaftzeiten verbunden war.

2. Verfahren

2.1 Das LVwA stellt eine möglichst entsprechend der jeweiligen Aufnahmequote ausgeglichene Aufteilung der vorerst ca. 100 Plätze in der GU-ZASt auf die kreisfreien Städte und Landkreise sicher.

2.2 Die Ausländerbehörde übersendet dem LVwA die Ausländerakte zusammen mit den Angaben der für die Unterbringung in der GU-ZASt nach Nr. 1.2 erster Anstrich vorgesehenen Personen. Das LVwA prüft die Angaben und setzt die anteilmäßige Vergabe der Plätze für die jeweiligen Ausländerbehörden fest. Bei Nichtinanspruchnahme von Plätzen durch einzelne Ausländerbehörden erhöht sich das Platzangebot bei anderen Ausländerbehörden entsprechend.

Sobald das LVwA der Ausländerbehörde die Anzahl der ihr zur Verfügung stehenden Plätze in der GU-ZASt mitgeteilt hat, setzt sie sich mit der ZASt in Verbindung. Bei Bestätigung der freien Plätze ist dem Betroffenen zur beabsichtigten Maßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Die Anhörungsfrist sollte eine Woche nicht überschreiten.

2.3 Durch Auflage verfügt die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) als künftige Unterkunft die GU-ZASt sowie eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Auf das Erfordernis der Schriftform nach § 66 AuslG weise ich hin. Die Maßnahme liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (Nr. 1.1). Die sofortige Vollziehung ist daher gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen (s.u. Muster).

Dem Ausländer ist aufzugeben, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (innerhalb von drei Tagen) bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt, Friedrich-List-Straße 1a, einzufinden. Der Ausländer ist auch auf die sich durch die verfügte räumliche Beschränkung ergebene Verlassenspflicht nach § 36 AuslG und auf die bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen die vollziehbare Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG) schriftlich hinzuweisen.

2.4 Eine Durchschrift der schriftlichen Verfügung (s. Nr. 2.3) übersendet die Ausländerbehörde der ZASt und nachrichtlich dem LVwA. Die Leistungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Nr. 2.7) erhält von ihrer Ausländerbehörde ebenfalls eine entsprechende Ausfertigung.

2.5 Die ZASt informiert die ZAbSt bei Eintreffen und die zuständige Ausländerbehörde bei Nichteintreffen des Ausländers. In diesem Fall prüft und ergreift die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) Maßnahmen zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§ 59 AsylVfG; § 36 i. V. m. § 63 Abs. 6 AuslG). Hat sich der Ausländer der Maßnahme entzogen ("untergetaucht"), ist er durch die Ausländerbehörde zur Festnahme auszuschreiben.
Einen nicht besetzten Platz vergibt die ZASt wieder spätestens nach drei Tagen. Entsprechend ist bei einem nach Satz 3 frei gewordenen Platz zu verfahren.

2.6 Der Aufenthalt in der GU-ZASt ist durch die zuständige Ausländerbehörde zu beenden bei
- Auffälligkeiten im Sinne Nr. 1. 2 erster Anstrich,
- nachträglicher Feststellung tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in das Herkunftsland (durch die ZAbSt) im Sinne Nr. 1.2 zweiter Anstrich,
- Ausstellung eines Heimreisedokuments aufgrund der Mitwirkung des Ausländers und wenn die Abschiebung aus sonstigen vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen in absehbarer Zeit (ca. 4 Wochen) nicht durchgeführt werden kann.

2.7 Mit der Unterbringung in der GU-ZASt ist keine Änderung der Zuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. BVerwGE 69, 295/298 ff.; Urteil vom 5. Juni 1984 - InfAuslR 1984, 239, NVwZ 1984, 799 -; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - BayVBl. Heft 14/2001, 439 -) und der Leistungsbehörde (§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) verbunden. Entsprechendes gilt für die Polizeidienststelle, wenn sie - wie bisher - im Wege der Amts- und Vollzugshilfe für die zuständige Ausländerbehörde tätig wird.

3. Kosten

3.1 Die Kosten (für Unterkunft und Verpflegung) für den Aufenthalt in der Ausreiseeinrichtung (GU-ZASt) sind von Anbeginn von der zuständigen Leistungsbehörde (s. Nr. 2.7) zu tragen (Novellierung des Aufnahmegesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs vom 17. Dezember 2003 - GVBl. S. 357 -).

3.1.1 Vor Aufnahme in der GU-ZASt schließt die Leistungsbehörde (Nr. 2.7) eine Kostenübernahme-Vereinbarung mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt sowie der ZASt ab (s. Muster). Gegenstand der Vereinbarung mit der ZASt ist die Übernahme der Kosten durch die Leistungsbehörde für die Unterbringung und Verpflegung sowie etwaiger sonstiger durch die ZASt gewährten Leistungen (s. Abrechnungsbogen 1), mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt für Bekleidungshilfe und Leistungen nach § 6 AsylbLG (s. Abrechnungsbogen 2).

3.1.2 Die ZASt rechnet unmittelbar mit den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) ab.

3.1.3 Die Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt übersendet den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) eine Aufstellung lt. Abrechnungsbogen über seine monatlich gewährten Leistungen. Die verauslagten Kosten werden dem Landkreis Halberstadt unmittelbar von der jeweils für den Leistungsempfänger zuständigen Leistungsbehörde erstattet (§ 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 102 - 114 SGB X).

3.1.4 Für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen stellt die zuständige Leistungsbehörde (Nr. 2.7) der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt Blanko-Krankenscheine zur Verfügung, aus denen für den behandelnden Arzt ersichtlich ist, dass die Krankenhilfeleistungen von ihr gewährt werden und mit ihr direkt abzurechnen sind. Zur Sicherstellung der Krankenhilfe kann die zuständige Leistungsbehörde mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt auch eine andere verfahrensrechtliche Regelung vereinbaren.

3.1.5 Die Zahlung eines Taschengeldes (Geldbetrag gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) entfällt, da es sich bei dieser Leistung um keine unabweisbar gebotene handelt (vgl. auch Nr. 1.2.3 Bezugserlass b).

4. Zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der ZASt und dem Landkreis Halberstadt richtet sich die Aufnahme in der GU-ZASt ausschließlich nach diesem Erlass. Der Bezugserlass zu Buchstabe a findet keine Anwendung.

5. Verfahrensbeginn

Nach diesem Erlass ist ab 1. Januar 2004 zu verfahren.

6. Die Bezugserlasse zu Buchstabe c bis e werden hiermit aufgehoben.

7. Erfahrungsbericht

Das LVwA berichtet halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 2004, über die Erfahrungen mit der Ausreise-Einrichtung.

Im Auftrag
Dieckmann


Muster

Behördenbezeichnung Ort, Datum Anschrift

Wohnsitznahme in einem anderen ausländerbehördlichen Bezirk

Sehr geehrter ...,

in Ihrer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit ergeht folgende Entscheidung:

1. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 in der zurzeit geltenden Fassung wird Ihnen die am ... erteilte/erneuerte Duldung mit der Auflage versehen, dass Sie ab dem ... zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber angegliederten Gemeinschaftsunterkunft (GU-ZASt), Friedrich-List-Straße 1 a, 38820 Halberstadt, verpflichtet sind und die Duldung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (Gebiet des Landkreises Halberstadt) räumlich beschränkt ist.

2. Die bisherige Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" gilt weiterhin fort./Der Ausschluss der Erwerbstätigkeit wird durch die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" verfügt.

3. Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG werden Sie aufgefordert, zur Eintragung der Auflage(n) in die Duldungsbescheinigung bis zum ... bei der Ausländerbehörde ... (Anschrift, Zimmer-Nr.) zu erscheinen. Auf die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Maßnahme wird hingewiesen (§ 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG).

4. Sie haben sich am ersten Tag der Aufnahme in der GU-ZASt und danach regelmäßig zu den von dort bestimmten Terminen bei der angegebenen Stelle zu melden.

5. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Juli 1990 in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet.

Begründung:

Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß § 55 Abs. ... AuslG vorübergehend geduldet, weil Sie angeblich nicht im Besitz der erforderlichen Passpapiere sind, Ihre Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments verweigern und demzufolge der zu Ihrer Aufnahme verpflichtete Staat nicht festgestellt werden kann. Auch hatten die bisherigen behördlichen Bemühungen zur Feststellung Ihrer Identität als Voraussetzung zur Ausstellung eines Heimreisedokuments durch die Botschaft Ihres Herkunftslandes wegen Ihrer Verweigerungshaltung keinen Erfolg. So wurde insbesondere versucht, (kurze Darstellung der Maßnahmen der Ausländerbehörde).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich nunmehr die Notwendigkeit intensiverer zielgerichteter behördlicher Maßnahmen zur Beschaffung des für Ihre Ausreise erforderlichen Heimreisedokuments. Dafür bietet die landeseigene Einrichtung der GU-ZASt die notwendigen Voraussetzungen. Dies erfordert Ihre Verpflichtung, in der dortigen Unterkunft Wohnung zu nehmen, um für die künftigen Maßnahmen jederzeit zur Verfügung zu stehen.
Zur Verwirklichung dieses aufenthaltsrechtlichen Zwecks dient auch die auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt bezogene räumliche Beschränkung der Duldung. Sie soll als flankierende Regelung die Durchsetzung und Beschleunigung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleisten. Sie ist nicht unverhältnismäßig, da sie sich als geeignetes Instrumentarium erkennbar gegen Ihr missbräuchliches Verhalten richtet.

Das mit der Auflage verfügte Verbot der Erwerbstätigkeit verfolgt vor allem einwanderungs-politische Gründe. Das damit verbundene Ziel ist die Zuwanderungsbegrenzung weiterer Ausländer aus Nicht-EU-Staaten. Insbesondere liegt kein öffentliches Interesse vor, das eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigte. Auch sonstige besondere Umstände sind nicht gegeben. Vielmehr spricht Ihr Verhalten, sich durch die Verweigerung der Mitwirkung bei der Pass-Ersatz-Beschaffung einen Daueraufenthalt zu verschaffen, gegen eine Berücksichtigung Ihrer persönlichen Interessen an einer Arbeitsaufnahme. Denn mit dem Arbeitsverbot soll auch der Anreiz genommen werden, durch solche Verhaltensweisen ungerechtfertigte Aufenthalte im Bundesgebiet zu erreichen.
Im Übrigen berücksichtigt die Auflage die Vorschrift des § 5 Nr. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899) in der zurzeit geltenden Fassung, wonach eine Arbeitsgenehmigung Duldungsinhabern nicht erteilt werden darf, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Diese Voraussetzungen liegen - wie ausgeführt - bei Ihnen vor.

Hinweis:

Wenn im Rahmen der Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Gründe gegen die Wohnsitzauflage geltend gemacht werden, müssen diese gegen die öffentlichen Interessen an der Wohnsitzauflage abgewogen werden. Zur Begründung kann im Regelfall angeführt werden, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung die angeführten persönlichen Interessen des Betroffenen nicht nur überwiegen, sondern angesichts der Erfolglosigkeit der Beschaffung eines Heimreisedokuments wegen seines bisherigen Verhaltens die Maßnahme unerlässlich ist. Das gewählte Mittel, nämlich die Unterbringung in der GU-ZASt mit Wohnsitzbeschränkung steht zu dem angestrebten Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis.

Die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses. Denn die in der GU-ZASt durchzuführenden Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung die keinen weiteren Aufschub dulden, bedingen insbesondere den Einsatz entsprechender persönlicher und sächlicher Mittel, die nur vor Ort in quantitativer und qualitativer Ausgestaltung vorhanden sind. Es besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse, unverzüglich weitere Maßnahmen zur Beendigung Ihres Aufenthalts durchzuführen. Ihr Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Auflage am bisherigen Ort zu verbleiben, muss demgegenüber zurücktreten. Im Übrigen wird Ihnen lediglich zugemutet, Ihren Wohnsitz innerhalb von Sachsen-Anhalt zu wechseln.

Rechtsbehelfsbelehrung

Top

725640
 

res publica
wird unterstützt von