Innenministerium Sachsen-Anhalt, 20.02.2004
Zentrale Unterbringung von
Ausländern in der Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen Anlaufstelle für
Asylbewerber - ZASt - (GU-ZASt) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der
Pass-Ersatz-Beschaffung
Runderlass 42.3-12230/35 vom 20. Februar
2004 - Auszüge im Wortlaut
1. Allgemeines
1.1 Die Zahl ausreisepflichtiger Ausländer, die bei der Beschaffung
von Pass-Ersatz-Papieren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist erheblich
angestiegen. Durch die Verweigerungshaltung können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dies erfüllt den Tatbestand des
§ 1a Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
vom 26. August 1998 - AsylbLG - (BGBl. I S. 2505). Als Rechtsfolge erhalten
Geduldete und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Ich verweise insoweit auch auf den Bezugserlass zu b).
1.2 - Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung
von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung
GU-ZASt gegeben (Nr. 1.3 des Bezugserlasses zu b). Daher werden dort untergebracht
grundsätzlich 100 ledige männliche Personen und kinderlose Ehepaare,
die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dabei
ist möglichst auch auf Ausreisepflichtige zurückzugreifen, deren Aufenthalt
aufgrund relativ kurzer Verweildauer in Deutschland noch nicht verfestigt ist.
Die o. a. Kapazität von 100 Personen kann im Einvernehmen mit dem Leiter
der ZASt überschritten werden. Aus Gründen der Sozialverträglichkeit
werden Straftäter und Verdächtige schwerwiegender Delikte, insbesondere
Rauschgift- und Eigentumsdelikte, sowie zu Gewalttätigkeiten neigende Ausländer
von der Unterbringung in der GU-ZASt ausgenommen. Die örtlich zuständige
Polizeidienststelle ist dabei zu beteiligen.
- Ausgenommen werden vorerst auch ausreisepflichtige Ausländer aus folgenden
Herkunftsländern, in die gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen
Abschiebungen ausscheiden:
- Afghanistan
- Irak
- Somalia
- Tadschikistan
- Sierra Leone
Änderungen teilt die ZAbSt dem Landesverwaltungsamt (LVwA) mit. Das LVwA
informiert die nachgeordneten Behörden (s. a. Nr. 2.6).
1.3 Die vorgesehene Unterbringung in der Landeseinrichtung GU-ZASt ist
ein Angebot des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchsetzung
und Beschleunigung der Pass-Ersatz-Beschaffung.
1.4 Durch die zentrale Unterbringung soll das Verfahren zur Feststellung
der Identität und Staatsangehörigkeit der bei der Beschaffung von
Heimreisepapieren nicht mitwirkenden Ausländer verbessert werden. Die hierfür
erforderlichen Kontaktaufnahmen der ZAbSt mit den betroffenen Ausländern
für die Pass-Ersatz-Beschaffung werden aufgrund der räumlichen Nähe
zur GU-ZASt intensiviert.
Dies gilt auch für evtl. Sprachaufzeichnungen zur Bestimmung des Herkunftsstaates
oder der Herkunftsregion des Ausländers (§ 41 Abs. 2 AuslG) durch
die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge.
Hinzu kommt, dass die Betroffenen durch das vorhandene Betreuungspersonal der
ZASt gründlicher und kontinuierlicher betreut werden können, als bei
einer dezentralen Unterbringung in kommunalen Unterkünften.
Die Einzelheiten und Koordinierung der Betreuung und Befragung sind zwischen
dem Leiter der ZASt und der ZAbSt abzusprechen.
Die zu erwartende Beschleunigung der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren und
die sich daraus ergebende Verkürzung der Aufenthaltsdauer durch die ermöglichten
Abschiebungen führen zu finanziellen Einsparungen bei den Landkreisen und
kreisfreien Städten. Die zentrale Unterbringung des betroffenen Personenkreises
soll auch zur Vermeidung von Abschiebungshaft beitragen.
Die mit der zentralen Unterbringung in der GU-ZASt verbundene Zielsetzung ist
eine Alternative zum Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, da die Ausreise der
dazu verpflichteten Ausländer nach dem bisherigen Verfahren wegen ihrer
Weigerungshaltung scheiterte bzw. eine Rückführung mit teilweise unverhältnismäßig
langen Abschiebungshaftzeiten verbunden war.
2. Verfahren
2.1 Das LVwA stellt eine möglichst entsprechend der jeweiligen
Aufnahmequote ausgeglichene Aufteilung der vorerst ca. 100 Plätze in der
GU-ZASt auf die kreisfreien Städte und Landkreise sicher.
2.2 Die Ausländerbehörde übersendet dem LVwA die Ausländerakte
zusammen mit den Angaben der für die Unterbringung in der GU-ZASt nach
Nr. 1.2 erster Anstrich vorgesehenen Personen. Das LVwA prüft die Angaben
und setzt die anteilmäßige Vergabe der Plätze für die jeweiligen
Ausländerbehörden fest. Bei Nichtinanspruchnahme von Plätzen
durch einzelne Ausländerbehörden erhöht sich das Platzangebot
bei anderen Ausländerbehörden entsprechend.
Sobald das LVwA der Ausländerbehörde die Anzahl der ihr zur Verfügung
stehenden Plätze in der GU-ZASt mitgeteilt hat, setzt sie sich mit der
ZASt in Verbindung. Bei Bestätigung der freien Plätze ist dem Betroffenen
zur beabsichtigten Maßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben
(§ 28 Abs. 1 VwVfG). Die Anhörungsfrist sollte eine Woche nicht überschreiten.
2.3 Durch Auflage verfügt die Ausländerbehörde (Nr. 2.7)
als künftige Unterkunft die GU-ZASt sowie eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung
auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (§ 56 Abs. 3
Satz 2 AuslG). Auf das Erfordernis der Schriftform nach § 66 AuslG weise
ich hin. Die Maßnahme liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse
(Nr. 1.1). Die sofortige Vollziehung ist daher gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
anzuordnen (s.u. Muster).
Dem Ausländer ist aufzugeben, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (innerhalb
von drei Tagen) bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt,
Friedrich-List-Straße 1a, einzufinden. Der Ausländer ist auch auf
die sich durch die verfügte räumliche Beschränkung ergebene Verlassenspflicht
nach § 36 AuslG und auf die bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen
die vollziehbare Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (§ 93 Abs.
3 Nr. 1 AuslG) schriftlich hinzuweisen.
2.4 Eine Durchschrift der schriftlichen Verfügung (s. Nr. 2.3)
übersendet die Ausländerbehörde der ZASt und nachrichtlich dem
LVwA. Die Leistungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Nr.
2.7) erhält von ihrer Ausländerbehörde ebenfalls eine entsprechende
Ausfertigung.
2.5 Die ZASt informiert die ZAbSt bei Eintreffen und die zuständige
Ausländerbehörde bei Nichteintreffen des Ausländers. In diesem
Fall prüft und ergreift die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) Maßnahmen
zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§ 59 AsylVfG; §
36 i. V. m. § 63 Abs. 6 AuslG). Hat sich der Ausländer der Maßnahme
entzogen ("untergetaucht"), ist er durch die Ausländerbehörde
zur Festnahme auszuschreiben.
Einen nicht besetzten Platz vergibt die ZASt wieder spätestens nach drei
Tagen. Entsprechend ist bei einem nach Satz 3 frei gewordenen Platz zu verfahren.
2.6 Der Aufenthalt in der GU-ZASt ist durch die zuständige Ausländerbehörde
zu beenden bei
- Auffälligkeiten im Sinne Nr. 1. 2 erster Anstrich,
- nachträglicher Feststellung tatsächlicher Unmöglichkeit der
Abschiebung in das Herkunftsland (durch die ZAbSt) im Sinne Nr. 1.2 zweiter
Anstrich,
- Ausstellung eines Heimreisedokuments aufgrund der Mitwirkung des Ausländers
und wenn die Abschiebung aus sonstigen vom Ausländer nicht zu vertretenden
Gründen in absehbarer Zeit (ca. 4 Wochen) nicht durchgeführt werden
kann.
2.7 Mit der Unterbringung in der GU-ZASt ist keine Änderung der
Zuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. BVerwGE 69, 295/298
ff.; Urteil vom 5. Juni 1984 - InfAuslR 1984, 239, NVwZ 1984, 799 -; BayVGH,
Beschluss vom 12. Juli 2000 - BayVBl. Heft 14/2001, 439 -) und der Leistungsbehörde
(§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) verbunden. Entsprechendes gilt für die
Polizeidienststelle, wenn sie - wie bisher - im Wege der Amts- und Vollzugshilfe
für die zuständige Ausländerbehörde tätig wird.
3. Kosten
3.1 Die Kosten (für Unterkunft und Verpflegung) für den Aufenthalt
in der Ausreiseeinrichtung (GU-ZASt) sind von Anbeginn von der zuständigen
Leistungsbehörde (s. Nr. 2.7) zu tragen (Novellierung des Aufnahmegesetzes
durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs vom 17. Dezember 2003
- GVBl. S. 357 -).
3.1.1 Vor Aufnahme in der GU-ZASt schließt die Leistungsbehörde
(Nr. 2.7) eine Kostenübernahme-Vereinbarung mit der Leistungsbehörde
des Landkreises Halberstadt sowie der ZASt ab (s. Muster). Gegenstand der Vereinbarung
mit der ZASt ist die Übernahme der Kosten durch die Leistungsbehörde
für die Unterbringung und Verpflegung sowie etwaiger sonstiger durch die
ZASt gewährten Leistungen (s. Abrechnungsbogen 1), mit der Leistungsbehörde
des Landkreises Halberstadt für Bekleidungshilfe und Leistungen nach §
6 AsylbLG (s. Abrechnungsbogen 2).
3.1.2 Die ZASt rechnet unmittelbar mit den Leistungsbehörden (der
Landkreise/kreisfreien Städte) ab.
3.1.3 Die Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt übersendet
den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) eine Aufstellung
lt. Abrechnungsbogen über seine monatlich gewährten Leistungen. Die
verauslagten Kosten werden dem Landkreis Halberstadt unmittelbar von der jeweils
für den Leistungsempfänger zuständigen Leistungsbehörde
erstattet (§ 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 102 - 114 SGB X).
3.1.4 Für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen stellt
die zuständige Leistungsbehörde (Nr. 2.7) der Leistungsbehörde
des Landkreises Halberstadt Blanko-Krankenscheine zur Verfügung, aus denen
für den behandelnden Arzt ersichtlich ist, dass die Krankenhilfeleistungen
von ihr gewährt werden und mit ihr direkt abzurechnen sind. Zur Sicherstellung
der Krankenhilfe kann die zuständige Leistungsbehörde mit der Leistungsbehörde
des Landkreises Halberstadt auch eine andere verfahrensrechtliche Regelung vereinbaren.
3.1.5 Die Zahlung eines Taschengeldes (Geldbetrag gem. § 3 Abs.
1 Satz 4 AsylbLG) entfällt, da es sich bei dieser Leistung um keine unabweisbar
gebotene handelt (vgl. auch Nr. 1.2.3 Bezugserlass b).
4. Zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der ZASt und dem Landkreis Halberstadt
richtet sich die Aufnahme in der GU-ZASt ausschließlich nach diesem Erlass.
Der Bezugserlass zu Buchstabe a findet keine Anwendung.
5. Verfahrensbeginn
Nach diesem Erlass ist ab 1. Januar 2004 zu verfahren.
6. Die Bezugserlasse zu Buchstabe c bis e werden hiermit aufgehoben.
7. Erfahrungsbericht
Das LVwA berichtet halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 2004, über
die Erfahrungen mit der Ausreise-Einrichtung.
Im Auftrag
Dieckmann
Muster
Behördenbezeichnung Ort, Datum Anschrift
Wohnsitznahme in einem anderen ausländerbehördlichen Bezirk
Sehr geehrter ...,
in Ihrer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit ergeht folgende Entscheidung:
1. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG)
vom 9. Juli 1990 in der zurzeit geltenden Fassung wird Ihnen die am ... erteilte/erneuerte
Duldung mit der Auflage versehen, dass Sie ab dem ... zur ausschließlichen
Wohnsitznahme in der der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber angegliederten
Gemeinschaftsunterkunft (GU-ZASt), Friedrich-List-Straße 1 a, 38820 Halberstadt,
verpflichtet sind und die Duldung auf den Bezirk der Ausländerbehörde
Halberstadt (Gebiet des Landkreises Halberstadt) räumlich beschränkt
ist.
2. Die bisherige Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
gilt weiterhin fort./Der Ausschluss der Erwerbstätigkeit wird durch die
Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" verfügt.
3. Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG werden Sie aufgefordert,
zur Eintragung der Auflage(n) in die Duldungsbescheinigung bis zum ... bei der
Ausländerbehörde ... (Anschrift, Zimmer-Nr.) zu erscheinen. Auf die
Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Maßnahme
wird hingewiesen (§ 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG).
4. Sie haben sich am ersten Tag der Aufnahme in der GU-ZASt und danach regelmäßig
zu den von dort bestimmten Terminen bei der angegebenen Stelle zu melden.
5. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
vom 21. Juli 1990 in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung
dieser Entscheidung angeordnet.
Begründung:
Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß §
55 Abs. ... AuslG vorübergehend geduldet, weil Sie angeblich nicht im Besitz
der erforderlichen Passpapiere sind, Ihre Mitwirkung bei der Beschaffung eines
Heimreisedokuments verweigern und demzufolge der zu Ihrer Aufnahme verpflichtete
Staat nicht festgestellt werden kann. Auch hatten die bisherigen behördlichen
Bemühungen zur Feststellung Ihrer Identität als Voraussetzung zur
Ausstellung eines Heimreisedokuments durch die Botschaft Ihres Herkunftslandes
wegen Ihrer Verweigerungshaltung keinen Erfolg. So wurde insbesondere versucht,
(kurze Darstellung der Maßnahmen der Ausländerbehörde).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich nunmehr die Notwendigkeit intensiverer zielgerichteter
behördlicher Maßnahmen zur Beschaffung des für Ihre Ausreise
erforderlichen Heimreisedokuments. Dafür bietet die landeseigene Einrichtung
der GU-ZASt die notwendigen Voraussetzungen. Dies erfordert Ihre Verpflichtung,
in der dortigen Unterkunft Wohnung zu nehmen, um für die künftigen
Maßnahmen jederzeit zur Verfügung zu stehen.
Zur Verwirklichung dieses aufenthaltsrechtlichen Zwecks dient auch die auf den
Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt bezogene räumliche Beschränkung
der Duldung. Sie soll als flankierende Regelung die Durchsetzung und Beschleunigung
der vorgesehenen Maßnahmen gewährleisten. Sie ist nicht unverhältnismäßig,
da sie sich als geeignetes Instrumentarium erkennbar gegen Ihr missbräuchliches
Verhalten richtet.
Das mit der Auflage verfügte Verbot der Erwerbstätigkeit verfolgt
vor allem einwanderungs-politische Gründe. Das damit verbundene Ziel ist
die Zuwanderungsbegrenzung weiterer Ausländer aus Nicht-EU-Staaten. Insbesondere
liegt kein öffentliches Interesse vor, das eine Ausnahme von dem Grundsatz
rechtfertigte. Auch sonstige besondere Umstände sind nicht gegeben. Vielmehr
spricht Ihr Verhalten, sich durch die Verweigerung der Mitwirkung bei der Pass-Ersatz-Beschaffung
einen Daueraufenthalt zu verschaffen, gegen eine Berücksichtigung Ihrer
persönlichen Interessen an einer Arbeitsaufnahme. Denn mit dem Arbeitsverbot
soll auch der Anreiz genommen werden, durch solche Verhaltensweisen ungerechtfertigte
Aufenthalte im Bundesgebiet zu erreichen.
Im Übrigen berücksichtigt die Auflage die Vorschrift des § 5
Nr. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899)
in der zurzeit geltenden Fassung, wonach eine Arbeitsgenehmigung Duldungsinhabern
nicht erteilt werden darf, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Diese Voraussetzungen liegen
- wie ausgeführt - bei Ihnen vor.
Hinweis:
Wenn im Rahmen der Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz
Gründe gegen die Wohnsitzauflage geltend gemacht werden, müssen diese
gegen die öffentlichen Interessen an der Wohnsitzauflage abgewogen werden.
Zur Begründung kann im Regelfall angeführt werden, dass die öffentlichen
Interessen an der Durchsetzung der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung die angeführten
persönlichen Interessen des Betroffenen nicht nur überwiegen, sondern
angesichts der Erfolglosigkeit der Beschaffung eines Heimreisedokuments wegen
seines bisherigen Verhaltens die Maßnahme unerlässlich ist. Das gewählte
Mittel, nämlich die Unterbringung in der GU-ZASt mit Wohnsitzbeschränkung
steht zu dem angestrebten Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis.
Die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus
überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses. Denn die in
der GU-ZASt durchzuführenden Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung
die keinen weiteren Aufschub dulden, bedingen insbesondere den Einsatz entsprechender
persönlicher und sächlicher Mittel, die nur vor Ort in quantitativer
und qualitativer Ausgestaltung vorhanden sind. Es besteht somit ein besonderes
öffentliches Interesse, unverzüglich weitere Maßnahmen zur Beendigung
Ihres Aufenthalts durchzuführen. Ihr Interesse, bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Auflage am bisherigen
Ort zu verbleiben, muss demgegenüber zurücktreten. Im Übrigen
wird Ihnen lediglich zugemutet, Ihren Wohnsitz innerhalb von Sachsen-Anhalt
zu wechseln.
Rechtsbehelfsbelehrung